Quali­tät – die solide Basis für Erfolg und Wachstum

Quali­tät und Rechtssicherheit

Egal ob Sie die maxi­male Rechts­si­cher­heit bei der neuen Lebens­mit­tel­kon­for­mi­täts­richt­li­nie 10/2011, Werks­prüf­be­schei­ni­gun­gen oder Konfor­mi­täts­er­klä­run­gen benö­ti­gen. Die Doku­men­ta­tion der Prozesse wird immer wich­ti­ger. Spre­chen Sie uns an.

Werks­prüf­be­schei­ni­gun­gen nach DIN 10204

Die Euro­päi­sche Norm EN 10204 legt verschie­dene Arten von Prüf­do­ku­mente fest, die dem Auftrag­ge­ber in Über­ein­stim­mung mit den Verein­ba­run­gen bei der Bestel­lung für die Liefe­rung zur Verfü­gung gestellt werden können. Diese Norm ergänzt andere Normen, die die allge­mei­nen tech­ni­schen Liefer­be­din­gun­gen definieren.

Wir können Ihnen die folgen­den Arten von Prüf­be­schei­ni­gun­gen gemäß EN 10204 zur Verfü­gung stellen:

Werks­be­schei­ni­gung nach 2.1

Beschei­ni­gung, in der der Herstel­ler ohne Angabe von Prüf­ergeb­nis­sen bestä­tigt, dass die gelie­fer­ten Erzeug­nisse den Anfor­de­run­gen der Bestel­lung sowie der Quali­tät entsprechen.

Werks­zeug­nis nach 2.2

Beschei­ni­gung, in der der Herstel­ler mit Angabe nicht­spe­zi­fi­scher Prüfun­gen bestä­tigt, dass die gelie­fer­ten Erzeug­nisse den Anfor­de­run­gen der Bestel­lung und Quali­tät entsprechen.

Abnah­me­prüf­zeug­nis nach 3.1

In einem Abnah­me­prüf­zeug­nis nach 3.1 wird vom Herstel­ler mit Angabe der spezi­fi­schen Prüf­ergeb­nisse bestä­tigt, dass die gelie­fer­ten Erzeug­nisse die in der Bestel­lung fest­ge­hal­te­nen Anfor­de­run­gen erfül­len. Das Abnah­me­prüf­zeug­nis wird von einem von der Ferti­gungs­ab­tei­lung unab­hän­gi­gen Abnah­me­be­auf­trag­ten des Herstel­lers bestätigt.

Ein Herstel­ler darf in das Abnah­me­prüf­zeug­nis 3.1 Prüf­ergeb­nisse über­neh­men, die auf der Grund­lage spezi­fi­scher Prüfung des von ihm verwen­de­ten Vorma­te­ri­als bzw. der Vorer­zeug­nisse ermit­telt wurden. Dies ist jedoch nur unter der Voraus­set­zung möglich, dass er Verfah­ren zur Sicher­stel­lung der Rück­ver­folg­bar­keit anwen­det und die entspre­chende Prüf­be­schei­ni­gung vorle­gen kann. Ansons­ten werden die Prüf­ergeb­nisse aus zerspan­ten Probe­kör­pern aus der entspre­chen­den Halb­zeug­pro­duk­ti­ons­charge ermittelt.

Für ein Abnah­me­prüf­zeug­nis­ses nach 3.1 entste­hen Prüf­kos­ten (abhän­gig von den gewünsch­ten Prüf­ergeb­nis­sen). Zusätz­lich erhe­ben wir eine Bearbeitungsgebühr.

Nicht­spe­zi­fi­sche Prüfun­gen sind hier­bei Prüfun­gen, durch die ermit­telt werden soll, ob Erzeug­nisse, die nach der glei­chen Erzeug­nis­spe­zi­fi­ka­tion und nach dem glei­chen Verfah­ren herge­stellt worden sind, die in der Bestel­lung fest­ge­leg­ten Anfor­de­run­gen erfül­len. Die geprüf­ten Erzeug­nisse müssen nicht notwen­di­ger­weise aus der Liefe­rung selbst stam­men, sondern können aus verschie­de­nen vergleich­ba­ren Produk­tio­nen stammen.

EU Richt­li­nie 10/2011

Auch auf die Anfor­de­run­gen durch die EU-Verord­nung 10/2011 haben wir uns früh­zei­tig einge­stellt: Alle TEPLAST-Teile, die mit dem firmen­ei­ge­nen FG-Label gekenn­zeich­net sind, sind im Rahmen des komplet­ten Herstel­lungs­pro­zes­ses durch­leuch­tet worden, sodass sie zu 100 Prozent EU-konform sind und somit auch in hoch­sen­si­blen Berei­chen wie der Lebens­mit­tel- und Medi­ka­men­ten­pro­duk­tion zum Einsatz kommen dürfen.
Damit stel­len wir unse­ren Kunden nicht nur die gewohnt gute TEPLAST-Quali­tät zur Verfü­gung, sondern wir garan­tie­ren auch die maxi­male Rechts­si­cher­heit, die sie von uns gewohnt sind.

Konfor­mi­täts­er­klä­run­gen

Hier­bei handelt es sich um Doku­mente, in denen eine bestimmte Eigen­schaft (FDA, Biokom­pa­ti­bi­li­tät, Brand­klasse nach UL, Trink­was­ser­zu­las­sun­gen, …) des Mate­ri­als oder für dessen verwen­de­tes Vorma­te­rial dekla­riert wird.

Weitere Zulas­sun­gen sind möglich, diese bitten wir auf Anfrage abzuklären.

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