Qualität – die solide Basis für Erfolg und Wachstum
Qualität und Rechtssicherheit
Egal ob Sie die maximale Rechtssicherheit bei der neuen Lebensmittelkonformitätsrichtlinie 10/2011, Werksprüfbescheinigungen oder Konformitätserklärungen benötigen. Die Dokumentation der Prozesse wird immer wichtiger. Sprechen Sie uns an.


Werksprüfbescheinigungen nach DIN 10204
Die Europäische Norm EN 10204 legt verschiedene Arten von Prüfdokumente fest, die dem Auftraggeber in Übereinstimmung mit den Vereinbarungen bei der Bestellung für die Lieferung zur Verfügung gestellt werden können. Diese Norm ergänzt andere Normen, die die allgemeinen technischen Lieferbedingungen definieren.
Wir können Ihnen die folgenden Arten von Prüfbescheinigungen gemäß EN 10204 zur Verfügung stellen:
Werksbescheinigung nach 2.1
Bescheinigung, in der der Hersteller ohne Angabe von Prüfergebnissen bestätigt, dass die gelieferten Erzeugnisse den Anforderungen der Bestellung sowie der Qualität entsprechen.
Werkszeugnis nach 2.2
Bescheinigung, in der der Hersteller mit Angabe nichtspezifischer Prüfungen bestätigt, dass die gelieferten Erzeugnisse den Anforderungen der Bestellung und Qualität entsprechen.
Abnahmeprüfzeugnis nach 3.1
In einem Abnahmeprüfzeugnis nach 3.1 wird vom Hersteller mit Angabe der spezifischen Prüfergebnisse bestätigt, dass die gelieferten Erzeugnisse die in der Bestellung festgehaltenen Anforderungen erfüllen. Das Abnahmeprüfzeugnis wird von einem von der Fertigungsabteilung unabhängigen Abnahmebeauftragten des Herstellers bestätigt.
Ein Hersteller darf in das Abnahmeprüfzeugnis 3.1 Prüfergebnisse übernehmen, die auf der Grundlage spezifischer Prüfung des von ihm verwendeten Vormaterials bzw. der Vorerzeugnisse ermittelt wurden. Dies ist jedoch nur unter der Voraussetzung möglich, dass er Verfahren zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit anwendet und die entsprechende Prüfbescheinigung vorlegen kann. Ansonsten werden die Prüfergebnisse aus zerspanten Probekörpern aus der entsprechenden Halbzeugproduktionscharge ermittelt.
Für ein Abnahmeprüfzeugnisses nach 3.1 entstehen Prüfkosten (abhängig von den gewünschten Prüfergebnissen). Zusätzlich erheben wir eine Bearbeitungsgebühr.
Nichtspezifische Prüfungen sind hierbei Prüfungen, durch die ermittelt werden soll, ob Erzeugnisse, die nach der gleichen Erzeugnisspezifikation und nach dem gleichen Verfahren hergestellt worden sind, die in der Bestellung festgelegten Anforderungen erfüllen. Die geprüften Erzeugnisse müssen nicht notwendigerweise aus der Lieferung selbst stammen, sondern können aus verschiedenen vergleichbaren Produktionen stammen.
EU Richtlinie 10/2011
Auch auf die Anforderungen durch die EU-Verordnung 10/2011 haben wir uns frühzeitig eingestellt: Alle TEPLAST-Teile, die mit dem firmeneigenen FG-Label gekennzeichnet sind, sind im Rahmen des kompletten Herstellungsprozesses durchleuchtet worden, sodass sie zu 100 Prozent EU-konform sind und somit auch in hochsensiblen Bereichen wie der Lebensmittel- und Medikamentenproduktion zum Einsatz kommen dürfen.
Damit stellen wir unseren Kunden nicht nur die gewohnt gute TEPLAST-Qualität zur Verfügung, sondern wir garantieren auch die maximale Rechtssicherheit, die sie von uns gewohnt sind.
Konformitätserklärungen
Hierbei handelt es sich um Dokumente, in denen eine bestimmte Eigenschaft (FDA, Biokompatibilität, Brandklasse nach UL, Trinkwasserzulassungen, …) des Materials oder für dessen verwendetes Vormaterial deklariert wird.
Weitere Zulassungen sind möglich, diese bitten wir auf Anfrage abzuklären.