Allge­meine Verkaufs- und Werkvertragsbedingungen

1. Geltungs­be­reich, entge­gen­ste­hende Einkaufs-(Auftrags-)AGB

1.1. Vorlie­gende Bedin­gun­gen gelten für alle unsere Liefe­run­gen, Werk­lie­fe­run­gen und Lohn­ver­ede­lungs­ge­schäfte. Sie gelten ferner für die Abneh­mer. Entge­gen­ste­hende Einkaufs- oder Auftrags­be­din­gun­gen des Abneh­mers wird wider­spro­chen; sie binden uns auch dann nicht, wenn sie Ausschließ­lich­keits­gel­tung bean­spru­chen oder in einer unse­rem Ange­botso­der Auftrags­be­stä­ti­gungs­schrei­ben nach­fol­gen­den Willens­er­klä­rung des Abneh­mers einge­führt werden und wir nicht noch­mals wider­spre­chen. Spätes­tens mit der Entge­gen­nahme unse­rer Liefe­rung (des Auftrags­gu­tes) gelten vorlie­gende Bedin­gun­gen als vom Abneh­mer angenommen.

1.2. Ein Verzicht auf die Geltung dieser Bedin­gun­gen oder einzelne ihrer Klau­seln oder die Aner­ken­nung entge­gen­ste­hen­der AGB des Abneh­mers oder einzelne ihrer Klau­seln ist nur rechts­wirk­sam, soweit wir dies in unse­rer Auftrags­be­stä­ti­gung schrift­lich nieder­ge­legt haben. Auch bei Verzicht auf diese Bedin­gun­gen oder bei Aner­ken­nung von Einkaufs- /Auftragsbedingungen des Abneh­mers zählen die Rege­lun­gen dieser Bedin­gun­gen über den Eigen­tums­vor­be­halt (Ziff. 8 Absätze 1-5) über den Ausschluss von Ansprü­chen bei unver­schul­de­ter Betriebs­stö­rung und ausge­blie­be­ner Selbst­be­lie­fe­rung (Ziff. 4 Absatz 1 Satz 2) über das anwend­bare Recht sowie den Gerichts­stand (Ziff. 12 Absätze 1-2) zum Vertrags­in­halt, es sei denn, wir hätten unter ausdrück­li­cher Nennung dieser Klau­seln auch auf sie verzichtet.

1.3. Behar­ren beide Vertrags­par­teien auf einer ausschließ­li­chen Geltung ihrer AGB und kann eine Billi­gung vorlie­gen­der Bedin­gun­gen durch den Abneh­mer auch nicht sons­ti­gen aus seinem Verhal­ten bei Abschluss oder Durch­füh­rung des Geschäfts oder einer laufen­den Geschäfts­ver­bin­dung sich erge­ben­den Umstän­den entnom­men werden, führen die Vertrags­par­teien aber gleich­wohl das Geschäft durch Lieferung/Ausführung von Werks­leis­tun­gen und deren Entge­gen­nahme durch, so gilt der Vertrag unter Ausschluss der beider­sei­ti­gen AGB mit dem in unse­rer Auftrags­be­stä­ti­gung sowie den kauf- oder werk­ver­trag­li­chen Rege­lun­gen des Geset­zes bestimm­ten Inhalt als abge­schlos­sen. Auch in solchen Fällen geschieht die über­eig­nung des Liefer­gu­tes unter dem Vorbe­halt voll­stän­di­ger Zahlung des Kaufpreises.

2. Schrift­form

2.1. Soweit diese Bedin­gun­gen schrift­li­che Erklä­run­gen voraus­set­zen, genü­gen im Rahmen der Verkehrs­üb­li­chen auch Tele­fax und per EDV ausge­druckte Mittei­lun­gen dieser Form.

3. Zustan­de­kom­men des Vertrages

3.1. Unsere Ange­bote sind stets frei­blei­bend; Vertrags­bin­dun­gen entste­hen – auch bei voran­ge­gan­ge­ner fern­münd­li­cher Abstim­mung eines Geschäfts – erst mit dem Zugang unse­rer schrift­li­chen Auftrags­be­stä­ti­gung beim Abneh­mer. Unsere Außen­dienst­mit­ar­bei­ter sind ledig­lich zur Anbah­nung, nicht zum Abschluss von Verträ­gen legitimiert.

4. Liefer­zeit, Liefer­stö­run­gen, Teil­lie­fe­run­gen, Gefahrübergang

4.1. Liefer­zei­ten werden in der Auftrags­be­stä­ti­gung in Wochen­ter­mi­nen ange­ge­ben; sie sind nur verbind­lich, wenn wir dies schrift­lich zusi­chern. Bei unver­schul­de­ten Betriebs­stö­run­gen jedwe­der Art sowie unver­schul­de­ter mangeln­der Selbst­be­lie­fe­rung mit Vorma­te­ria­lien werden die Liefer­fris­ten gehemmt; bei länger währen­der Frist­über­schrei­tung sind wir und – nach voran­ge­gan­ge­ner Nach­frist­set­zung – der Abneh­mer zum Vertrags­rück­tritt berech­tigt. Scha­dens­er­satz­an­sprü­che wegen verspä­te­ter oder ausblei­ben­der Liefe­rung oder andere als Rück­ge­währ­an­sprü­che sind – außer bei Vorsatz und grober Fahr­läs­sig­keit – ausge­schlos­sen. Dieser Haftungs­aus­schluss gilt nicht für die Verlet­zung des Lebens, des Körpers oder der Gesund­heit. Sind zur Ausfüh­rung eines Liefer- /Werkauftrages Konstruk­ti­ons­un­ter­la­gen, Modelle, Muster oder derglei­chen von Seiten des Kunden notwen­dig, so beginnt die Liefer­zeit erst mit deren Zugang.

4.2. Zu Teil­lie­fe­run­gen sind wir berech­tigt. Werk­zeuge blei­ben in allen Fällen unser Eigen­tum, auch dann, wenn der Abneh­mer einen Kosten­an­teil über­nom­men hat. Abwei­chun­gen von den bestell­ten Mengen sind bis zu 10 % nach oben und nach unten zuläs­sig, weil solche aus tech­ni­schen Grün­den nicht immer zu vermei­den sind. Ist Liefe­rung auf Abruf verein­bart, so sind uns jeweils ange­mes­sene Ferti­gungs­fris­ten vom Zeit­punkt des Abrufs an einzuräumen.

4.3. Die Gefahr des zufäl­li­gen Unter­gangs oder der zufäl­li­gen Verschlech­te­rung des Liefer­gu­tes oder einer uns zur werk­ver­trag­lich Bear­bei­tung (Verede­lung) anver­trau­ten Ware geht – auch wenn der Trans­port durch uns oder durch von uns beauf­tragte Spedi­teure erfolgt – mit dem Verlas­sen unse­res Betrie­bes in Ahaus auf den Adres­sa­ten über.

5. Preise, Preis­fäl­lig­keit, Trans­port­kos­ten, Zahlungsmodalitäten

5.1. Der Kauf­preis oder Werk­lohn wird in unse­rer Auftrags­be­stä­ti­gun­gen nieder­ge­legt; bei Inlands­ge­schäf­ten kommt stets – auch wenn dies in der Auftrags­be­stä­ti­gung über­se­hen wurde – die gesetz­li­che Ust hinzu, die wir in unse­rer Rech­nung den Erfor­der­nis­sen des § 14 UStG entspre­chend getrennt auswei­sen. Erhö­hen sich außer­halb einer Frist von 4 Mona­ten ab Vertrags­schluss, aber vor Vertrags­ab­wick­lung gesetz­li­che Abga­ben oder Gebüh­ren, die den Waren­ver­kehr belas­ten oder Werk­leis­tun­gen verteu­ern (insbe­son­dere Ust, Zölle, Ausgleichs­be­träge, Währung, Fracht­ge­büh­ren) oder Tarif­löhäne, so, sind wir zu einer Preis­er­hö­hung um die von uns nach­zu­wei­sen­den kalku­la­to­ri­schen Mehr­kos­ten befugt; das glei­che gilt für den Bezug notwen­di­ger Vorma­te­ria­lien bei Verträ­gen, deren Abwick­lung oder Teil­ab­wick­lung erst 7 Monate nach Vertrags­ab­schluss vorge­se­hen ist.

5.2. Unsere Preise sind Netto­preise zzgl. der jeweils gelten­den gesetz­li­chen Umsatzsteuer.

5.3. Rech­nun­gen werden 30 Tage nach Rech­nungs­da­tum zur Zahlung ohne Abzug fällig; im Verzugs­fall berech­nen wir Zinsen in Höhe von 2 % p.a. über dem jewei­li­gen maßgeb­li­chen Basis­zins (§1DüG), mind. aber 8% p.a. Falls wir in der Lage sind, einen höhe­ren Verzugs­scha­den nach­zu­wei­sen, sind wir berech­tigt, diesen geltend zu machen. Lohn­ver­ede­lungs­ge­schäfte und Repa­ra­tur­ar­bei­ten sind nach Rech­nungs­er­halt (ohne Skon­to­ge­wäh­rung) sofort zahlbar.

5.4. In unse­ren Prei­sen sind – sofern nicht Liefe­rung frei Abneh­mer verein­bart – Trans­port­kos­ten und -versi­che­rung des Beför­de­rungs­gu­tes, die zu Lasten des Abneh­mers gehen, nicht enthal­ten. Mangels beson­de­rer Weisung bleibt uns die Wahl des Trans­port­mit­tels über­las­sen. Wir versi­chern das Trans­port­gut nur auf entspr. Wunsch des Abneh­mers auf seine Kosten.

5.5. Schecks werden vorbe­halt­lich ihrer Hono­rie­rung erfül­lungs­hal­ber entge­gen­ge­nom­men. Wir haften – außer bei grober Fahr­läs­sig­keit – nicht für die verzö­gerte Präsen­ta­tion von Schecks.

6. Sach- und Bear­bei­tungs­män­gel, Rüge­pflich­ten, Gewähr­leis­tung, Haftungsbegrenzung

6.1. Der Abneh­mer wird nach Eintref­fen des Liefer­gu­tes oder der von uns bear­bei­ten Ware diese in handels­üb­li­chem Umfang unter­su­chen und Sach­oder Bear­bei­tungs­män­gel unver­züg­lich – spätes­tens binnen 8 Arbeits­ta­gen – schrift­lich rügen. Verdeckte Mängel sind spätes­tens 8 Arbeits­tage nach der Entde­ckung des Fehlers zu rügen. Als Sach­män­gel gelten auch Mengen-, Dimen­si­ons- und Artab­wei­chun­gen (§ 378 HGB). Jegli­che Rüge­mög­lich­keit endet spätes­tens bei Eintritt der gesetz­li­chen Verjäh­rung von kauf- oder werk­ver­trag­li­chen Gewährleistungsansprüchen.

6.2. Auf unser Verlan­gen wird der Abneh­mer die Unter­su­chung gerüg­ter Sachen gestat­ten und bis zu Entschei­dung über Anerkennung/Ablehnung der Rüge keine Verän­de­run­gen an ihnen durch Weiter­ver­ar­bei­tung, Einbau oder sons­tige betrieb­li­che Verwen­dung vorneh­men. Bei schuld­haf­ter Verlet­zung dieser Abneh­mer­pflich­ten entfällt jegli­che Gewähr­leis­tung. Der Abneh­mer hat die Iden­ti­tät der von uns gelie­fer­ten (bear­bei­te­ten) mit der gerüg­ten Sache in Zwei­fels­fäl­len nachzuweisen.

6.3. Bei erwie­se­nen Sach-/Bear­bei­tungs­män­geln sind wir nach unse­rer Wahl zur Ersatz­lie­fe­rung, Nach­bes­se­rung oder Ertei­lung einer den Minderwert/Nachbesserungsaufwand ausglei­chen­den Gutschrift berech­tigt. Erst nach Fehl­schla­gen von Ersatzlieferung/Nachbesserung ist der Abneh­mer zur Geltend­ma­chung ande­rer gesetz­li­cher Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che befugt. Kommt Scha­dens­er­satz wegen Nicht­er­fül­lung oder verzö­ger­ter Erfül­lung oder aufgrund posi­ti­ver Vertrags­ver­let­zung in Betracht, so haften wir – außer bei Vorsatz oder grober Fahr­läs­sig­keit – nur bis zur Höhe des Verkaufs­wer­tes des Liefer­gu­tes oder bis zum Drei­fa­chen des Werk­lohns; der Ersatz von Schä­den, die der gelie­fer­ten oder von uns bear­bei­te­ten Sache selbst nicht anhaf­ten (Mangel­fol­ge­scha­den), ist ausge­schlos­sen, soweit wir nicht nach zwin­gen­den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen des Produkt­haf­tungs­rechts einzu­ste­hen haben. Diese Haftungs­be­schrän­kun­gen gelten nicht wegen Verlet­zung des Lebens, des Körpers oder der Gesund­heit. Mittel­bare Schä­den und Folge­schä­den als Folge von Mängeln des Liefer­ge­gen­stan­des sind nur ersatz­fä­hig, wenn solche Schä­den bei bestim­mungs­mä­ßi­ger Verwen­dung des gelie­fer­ten Gegen­stan­des typi­scher­weise zu erwar­ten sind.

6.4. Nicht der kauf- oder werk­ver­trag­li­chen Gewähr­leis­tung unter­lie­gen Schä­den an von uns gelieferten/bearbeiten Sachen, die durch unge­eig­nete Verwen­dung fehler­hafte Montage, unsach­ge­mäße Inbe­trieb­set­zung durch den Abneh­mer, natür­li­chen Verschleiß, über­mä­ßige Bean­spru­chung, Einsatz unge­eig­ne­ter Betriebsmittel/Werkzeuge oder andere von uns unbe­ein­fluss­bare Umstände in der Betriebs­sphäre des Abneh­mers verur­sacht sind.

6.5. Lage­rung, Maßkon­trol­len und Restspannungen/Wasseraufnahme

6.5.1. Fertig­teile dürfen nicht im Freien gela­gert werden. Durch Sonnen­ein­strah­lung, Luft­sauer­stoff und Luft­feuch­tig­keit können die Werk­stoff­ei­gen­schaf­ten nach­hal­tig nega­tiv beein­flusst werden (z.B. durch Ausblei­chen und/oder Oxidie­ren der Ober­flä­che, Wasser­auf­nahme etc.). Bei direk­ter Sonnen­ein­strah­lung oder einsei­ti­ger Erwär­mung besteht die Gefahr von dauer­haf­tem Verzug durch Wärme­deh­nung und frei­wer­den­den inne­ren Restspannungen.

6.5.2. Maßkon­trol­len sind unmit­tel­bar nach Waren­ein­gang nur dann durch­zu­füh­ren, wenn die Produkte im Anlie­fer­zu­stand Raum­tem­pe­ra­tur (≈+20°C) aufwei­sen. Produkte mit höhe­ren oder tiefe­ren Tempe­ra­tu­ren können aufgrund von Dehnung oder Schrump­fung des Kunst­stoffs durch Tempe­ra­tur­ein­fluss zu falschen Mess­wer­ten führen. Zu warme/kalte Produkte vor Maßkon­trolle an einem trocke­nen Ort zwischen­la­gern und auf Raum­temp. bringen.

6.5.3. Kunst­stoffe und daraus herge­stellte Fertig­teile sind Produkte, die bedingt durch ihre Herstel­lungs­ver­fah­ren trotz Tempe­rung mit Rest­span­nun­gen im Werk­stoff behaf­tet sein können. Diese haben die Tendenz, sich bei Lage­rung über einen länge­ren Zeit­raum unter Tempe­ra­tur­ein­fluss (z.B. durch Sonnen­ein­strah­lung) zu entspan­nen. Poly­amide haben zusätz­lich die Neigung bei erhöh­ter Luft­feuch­tig­keit Wasser aufzu­neh­men, wodurch eine Volu­men­zu­nahme hervor­ge­ru­fen wird. Diese Vorgänge sind in der Regel mit Maßver­än­de­run­gen und Verzug verbun­den. Eine Garan­tie bezüg­lich der dauer­haf­ten Maßhal­tig­keit und Verzugs­frei­heit von Fertig­tei­len können wir trotz sorg­fäl­tigs­ter Herstel­lung der Produkte aus vorste­hen­den Grün­den nicht über­neh­men. Für die lang­fris­tige Einla­ge­rung von Fertig­tei­len empfeh­len wir, diese in geschlos­se­nen Kartons bei gleich blei­ben­den Bedin­gun­gen (≈Normal­klima +23°C/50% RF) zu Lagern. Die zu erwar­ten­den Maß- und Form­än­de­run­gen sind dann mini­mal und beein­flus­sen die Funk­ti­ons­tüch­tig­keit in der Regel nicht.

7. Eigen­schafts­zu­si­che­rung, Bera­tung, Materialerprobung

7.1. Beson­dere Eigen­schaf­ten der Kauf­sa­che werden von uns nur auf ausdrück­li­chen Kunden­wunsch hin und sind nur dann zuge­si­chert, wenn wir dies in unse­rer Auftrags­be­stä­ti­gung ausdrück­lich erwähnt haben. Ist Liefe­rung nach DIN verein­bart, so handelt es sich (ohne Zusi­che­rung nach Satz 1) um eine bloße Beschaffenheitsangabe.

7.2. Die Prüfung der Eignung des Liefer- oder Verede­lungs­gu­tes für die eige­nen betrieb­li­chen Einsatz- oder Weiter­ver­ar­bei­tungs­zwe­cke sowie die Güte­aus­wahl obliegt allein dem Abneh­mer. Jegli­che Bera­tung oder Empfeh­lun­gen durch uns gesche­hen unter Ausschluss jegli­cher Haftung; wir über­neh­men inso­weit keine vertrag­li­chen Nebenpflichten.

7.3. Für Scha­dens­er­satz­an­sprü­che des Abneh­mers bei Fehlen zuge­si­cher­ter Eigen­schaf­ten oder bei Ansprü­chen aus der Verlet­zung unse­rer Oblie­gen­hei­ten nach Ziffer 6.3 gelten die dorti­gen Haftungsbegrenzungen.

8. Eigen­tums­vor­be­halt

8.1. Sämt­li­che Liefer­ge­gen­stände blei­ben bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung unse­rer (auch frühe­ren oder nach­fol­gen­den Geschäf­ten entstam­men­den) Kauf­preise – oder Werk­lohn­for­de­run­gen gegen den Abneh­mer sowie etwa­iger Neben­for­de­rung (z.B. Verzugs­zin­sen, Mahn­spe­sen) unser Eigen­tum. Der Eigen­tums­vor­be­halt gilt, auch für noch nicht fällige oder gestun­dete sowie für Forde­run­gen, die wir aus ande­rem Rechts­grund als Kauf-/Werk­lie­fe­rungs-/Werk­ver­trag gegen den Abneh­mer, insbe­son­dere bei Erset­zung vorge­nann­ter Forde­run­gen durch abstrakte Scheck­for­de­run­gen besit­zen oder erwer­ben. Der Abneh­mer ist zur Verfü­gung über die Vorbe­halts­ware im ordnungs­ge­mä­ßen Geschäfts­ver­kehr, insbe­son­dere zur Weiter­ver­äu­ße­rung oder Weiter­ver­ar­bei­tung bis zum Wider­ruf durch uns berech­tigt. Die Weiter­ver­äu­ße­rung der Vorbe­halts­ware gilt nicht als im ordnungs­ge­mä­ßen Geschäfts­ver­kehr erfolgt, sofern der Abneh­mer die Abtret­bar­keit seiner Forde­run­gen gegen den Zweit­ab­neh­mer ausschließt (§ 399 BGB), von der Zustim­mung des Zweit­ab­neh­mers abhän­gig macht oder seine Forde­rung einer Aufrech­nungs­be­fug­nis des Zweit­ab­neh­mers aussetzt. Die Verfü­gungs­be­fug­nis des Abneh­mers über die Vorbe­halts­ware wird von uns in den vorbe­zeich­ne­ten Fällen von vorn­her­ein nicht erteilt; sie gilt auch dann als Wider­ruf, wenn der Abneh­mer zahlungs­un­fä­hig oder ein Insol­venz­ver­fah­ren über sein Vermö­gen bean­tragt wird. Ein Wider­ruf der Verfü­gungs­be­fug­nis aus sons­ti­gen Grün­den – die keiner Begrün­dung bedür­fen – bleibt vorbe­hal­ten. Ist oder gilt die Verfü­gungs­be­fug­nis des Abneh­mers als wider­ru­fen, sind wir befugt, unse­ren Eigen­tums­her­aus­ga­be­an­spruch geltend zu machen, ohne dass es vorhe­ri­ger Mahnung oder Frist­set­zung bedarf; der Abneh­mer verzich­tet im voraus auf die Einwen­dung aus dem voran­ge­gan­ge­nen Kauf- /Werklieferungsvertrag entge­gen­ste­hende Besitz­rechte zu haben.

8.2. Eine Be- oder Verar­bei­tung der Vorbe­halts­ware beim Abneh­mer erfolgt für uns, ohne dass dem Abneh­mer deswe­gen Werk­lohn­an­sprü­che gegen uns erwach­sen. Entste­hen durch Zusam­men­fü­gen der Vorbe­halts­ware mit Teilen, die nicht unse­rem Eigen­tum unter­lie­gen, eine neue Sache oder Sach­ge­samt­heit, so erwer­ben wir im Verhält­nis unse­res Rech­nungs­wer­tes für die Vorbe­halts­ge­gen­stände zum Herstel­lungs- oder Einkaufs­wert der frem­den Teile eine Mitei­gen­tums­quote hieran. Für die Weiter­ver­äu­ße­rungs­be­fug­nis des Abneh­mers von Sachen (Sach­ge­samt­hei­ten), an denen wir Mitei­gen­tum besit­zen, gilt die Rege­lung des vorste­hen­den Absat­zes (1) Sätze 3-6 dieser Bedin­gun­gen entsprechend.

8.3. Die aus der Weiter­ver­äu­ße­rung von Vorbe­halts­ware entste­hen­den Forde­run­gen gegen­über dem Zweit­ab­neh­mer tritt der Abneh­mer im voraus – bei Mitei­gen­tums­ware antei­lig im Wert­ver­hält­nis des Absat­zes (2) Satz 2 – an uns ab (verlän­ger­ter Eigen­tums­vor­be­halt). Hat die Vorbe­halts­ware beim Abneh­mer durch Bear­bei­tung oder sons­tige Verede­lungs­maß­nah­men eine Wert­stei­ge­rung erfah­ren, so beschränkt sich die Voraus­ab­tre­tung auf den Betrag unse­res Rech­nungs­wer­tes zuzüg­lich 10 v. H. hier­von. Die nicht abge­tre­te­nen Forde­rungs­teile wird der Abneh­mer nicht zu unse­rem Nach­teil geltend machen. Der Abneh­mer bleibt im ordnungs­ge­mä­ßen Geschäfts­ver­kehr zur Einzie­hung der an uns voraus­ab­ge­tre­te­nen Forde­run­gen ermäch­tigt, vorbe­halt­lich eines jeder­zeit und begrün­dungs­los mögli­chen Wider­rufs dieser Einzie­hungs­be­fug­nis oder einer Anzeige der Abtre­tung beim Zweit­ab­neh­mer durch uns. Hat der Abneh­mer zuguns­ten Drit­ter (insbe­son­dere kredit­ge­ben­der Banken) die Forde­run­gen aus dem Weiter­ver­kauf von Vorbehalts-(Miteigentums)ware zeit­lich früher als an uns voraus­ab­ge­tre­ten, so gilt dies nicht als Veräu­ße­rung im norma­len Geschäfts­ver­kehr. Will der Abneh­mer die aus dem Weiter­ver­kauf von Vorbehalts-(Miteigentums-)ware entste­hen­den Forde­run­gen an einen das Delkre­dere-Risiko über­neh­men­den Drit­ten verkau­fen (echtes Facto­ring), so hängt die Wirk­sam­keit dieses Verkaufs von unse­rer vorhe­ri­gen schrift­li­chen Zustim­mung ab, andern­falls die Verfü­gung – ebenso immer bei Forde­rungs­ver­kauf von uns voraus­ab­ge­tre­tene Forde­run­gen zuguns­ten eines das Delkre­dere-Risiko nicht oder nur einge­schränkt über­neh­men­den Drit­ten (unech­tes Facto­ring) – über die uns zuste­hende Forde­rung nicht als im ordnungs­mä­ßi­gen Geschäfts­ver­kehr erfolgt gilt. Alle an uns.

8.4. Von einer Pfän­dung oder sons­ti­gen Beein­träch­ti­gung unse­rer Vorbe­halts­ware oder der aus ihrer Weiter­ver­äu­ße­rung entste­hen­den, an uns voraus­ab­ge­tre­te­nen Forde­run­gen (Forde­rungs­teile) durch Dritte, wird uns der Abneh­mer unver­züg­lich verstän­di­gen. Der Abneh­mer wird auf Verlan­gen das Betre­ten seiner Geschäfts­räume zu Fest­stel­lung, Kenn­zeich­nung, geson­der­ten Lage­rung oder Wegschaf­fen von Vorbe­halts­ware gestat­ten. Der Abneh­mer verpflich­tet sich, uns die zur Geltend­ma­chung voraus­ab­ge­tre­te­ner Forde­run­gen gegen Zweit­ab­neh­mer erfor­der­li­chen Aufschlüsse zu geben und die hierzu benö­tig­ten Bewei­sur­kun­den aus seinen Geschäfts­be­le­gen in Ablich­tung zur Verfü­gung zu stellen.

8.5. Soweit unsere Rechte aus einfa­chem oder verlän­ger­tem Eigentumsvorbehalt6 in Verbin­dung mit etwa ande­ren vom Abneh­mer uns einge­räum­ten ding­li­chen Sicher­hei­ten unsere Forde­run­gen aus der Geschäfts­ver­bin­dung wert­mä­ßig um mehr als 10 v. H. über­schrei­ten, werden wir auf Verlan­gen des Abneh­mers Sicher­hei­ten nach unse­rer Wahl freigeben.

9. Aufrech­nung, Zurückbehaltungsrecht

9.1. Die Aufrech­nung gegen­über unse­ren Zahlungs­an­sprü­chen ist ausge­schlos­sen, sofern es sich nicht um von uns aner­kannte oder rechts­kräf­tig fest­ge­stellte Gegen­an­sprü­che des Abneh­mers handelt. Die Ausübung eines Zurück­be­hal­tungs­rechts steht dem Abneh­mer nicht zu wegen Gegen­an­sprü­chen aus einem ande­ren als dem konkre­ten Vertragsverhältnis.

10. Entfall der Vorleistungspflicht

10.1. Wir sind berech­tigt, bei verein­bar­ten Liefe­run­gen (Teil­lie­fe­run­gen) dann ZugUm­zug-Leis­tung gegen Barzah­lung oder Gewäh­rung ausrei­chen­der Sicher­hei­ten zu verlan­gen, wenn nach Abschluss des Vertra­ges Umstände bekannt werden, die eine Gefähr­dung unse­res Zahlungs­an­spruchs befürch­ten lassen. Als Anspruchs­ge­fähr­dung gelten Scheck­pro­teste sowie Zahlungs­ver­zug des Abneh­mers nach zwei­ma­li­ger vergeb­li­cher Mahnung durch uns; in diesen Fällen werden unsere sämt­li­chen Forde­run­gen, die wir gegen den Abneh­mer besit­zen, sofort fällig. Verwei­gert der Käufer die ZugUm­zug-Leis­tung oder die Einräu­mung von Sicher­hei­ten, so sind wir nach unse­rer Wahl berech­tigt, vom Vertrag zurück­zu­tre­ten oder Scha­dens­er­satz wegen Nicht­er­fül­lung zu verlangen.

11. Schutz­rechte

11.1. Der Abneh­mer haftet uns gegen­über für die Frei­heit der beauf­trag­ten Liefe­run­gen und Leis­tun­gen von evtl. (Schutz-)rechten Drit­ter. Inso­weit stellt der Abneh­mer uns von allen Ansprü­chen daraus frei und ist zum Scha­dens­er­satz verpflichtet.

12. Daten­schutz

12.1. Zum Zwecke der Kredit­prü­fung wird uns die Bürgel Wirt­schafts­in­for­ma­tio­nen GmbH & Co. KG, Post­fach 500 166, 22701 Hamburg, die in ihrer Daten­bank zu Ihrer Person gespei­cher­ten Adress- und Boni­täts­da­ten einschliess­lich solcher, die auf der Basis mathe­ma­tisch-statis­ti­scher Verfah­ren ermit­telt werden, zur Verfü­gung stel­len, sofern wir unser berech­tigte Inter­esse glaub­haft darge­legt haben.

12.2. Zum Zwecke der Entschei­dung über die Begrün­dung, Durch­füh­rung oder Been­di­gung von Vertrags­ver­hält­nis­sen erhe­ben oder verwen­den wir Wahr­schein­lich­keits­werte, in deren Berech­nung unter ande­rem Anschrif­ten­da­ten einfliessen.

13. Anwend­ba­res Recht, Gerichtsstand

13.1. Die Vertrags­be­zie­hun­gen zum Abneh­mer unter­lie­gen dem Recht der Bundes­re­pu­blik Deutschland.

13.2. Als Gerichts­stand für alle Strei­tig­kei­ten aus zwei­sei­ti­gen Handels­ge­schäf­ten (auch Scheck­kla­gen) gilt Ahaus. Wir sind berech­tigt, den Abneh­mer auch vor dem für seinen Geschäfts­sitz zustän­di­gen Gericht zu verklagen.

Teplast Herbert Terbrack GmbH & Co. KG

Septem­ber 2019